Satzung des Vereins

 

Verein der Hundefreunde Malsch e.V.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen „Verein der Hundefreunde Malsch e.V.“

Der Rechtssitz des Vereins ist 69254 Malsch.

Der Verein wurde am 10.04.1986 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim

unter der Nummer VR 350338 eingetragen.

 

Der Verein kann für den vereinfachten Schriftverkehr anstelle des vollen Vereinsnamens auch die Ab-

kürzung „VdH Malsch e.V. " benutzen.

 

Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenord-

nung -Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke -.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports. Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der

Verein die nachstehenden Aufgaben:

 

Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde ohne Rassenbeschränkung in allen Be-

reichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und

 

sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und

unterliegt sportlichen Grundsätzen.

 

Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebietes entsprechend seiner Mög-

lichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.

 

Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes. Vor allem Jugendliche in wirkungs-

voller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Rechtsgrundlagen

 

Die Satzung des VdH Malsch e.V. und die von den Mitgliederversammlungen oder der Vereinsleitung

erlassenen Ordnungen und Beschlüsse sind für seine Mitglieder verbindlich.

Bei den Vereinsordnungen handelt es sich um:

 die Jugendordnung des VdH Malsch e.V.

 die Gebührenordnung des VdH Malsch e.V.

 die Platzordnung des VdH Malsch e.V.

 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Laufe der Jahre können weitere Ordnungen hinzukom-

men.

 

Außerdem sind für die Mitglieder folgende Ordnungen verbindlich:

 

 Die Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen mit ihren Ausführungsbe-

stimmungen.

 

 Die Ordnungen und Bestimmungen, die der Deutsche Hundesportverband (dhv) aufgrund sei-

ner satzungsgemäßen Zuständigkeit beschließt.

 

 Die Ordnungen und Bestimmungen, die der Südwestdeutsche Hundesportverband (swhv) auf-

grund seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit beschließt.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die als aktiv oder passiv geführt werden können

und Ehrenmitgliedern. Jugendliche haben immer den Status eines aktiven Mitgliedes inne.

 

1. Ehrenmitglieder

 

Auf Vorschlag der Vereinsleitung können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein ver-

dient gemacht haben, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von

 

der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und erken-

nen die Vereinssatzung an. Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzen-

den ernannt werden können. Diese haben bei Sitzungen der Vereinsleitung im Vorstand ihren Sitz, je-

doch keine Stimme.

 

2. Aktive Mitglieder

 

Die aktiven Vereinsmitglieder bringen ihre Arbeitskraft und ihre Ideen in den Verein ein, gestalten die

 

Vereinsarbeit tatkräftig mit und nehmen an den Vereinsveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Wett-

bewerben, Übungen usw.) teil. Ein aktives Mitglied beteiligt sich mindestens einmal jährlich aktiv an

 

der Erfüllung des Vereinszweckes im Rahmen des angebotenen Übungsbetriebs.

 

3. Passive Mitglieder

 

Passive Mitglieder beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und auf die Teilnahme an

Versammlungen. Sie nehmen meist nicht mehr an nach außen gerichteten Vereinsveranstaltungen

 

und/oder Turnieren teil. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv an der Erfüllung des Ver-

einszweckes im Rahmen des angebotenen Übungsbetriebs mitwirken.

 

Die Vereinsleitung entscheidet initial, nach Beschlussfassung der Gebührenordnung vom 02.04.2022,

über die Einteilung des Mitgliedsstatus eines jeden Mitglieds. Der Mitgliedsstaus ist auf der Einladung

zur jährlichen Jahreshauptversammlung ersichtlich. Die Initiale Einteilung des Mitgliederstatus, kann

jedoch auch von den einzelnen Mitgliedern bei der Vereinsleitung erfragt werden. Ein Wechsel des

Mitgliedsstatus kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der Gründe, zum nachfolgenden Quartal

beim Vorstand beantragt werden.

 

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unter-

stützen.

 

Die Beitrittserklärung ist beim VdH Malsch schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die

Vereinsleitung. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Freiwilligen Austritt

b) Streichung oder Ausschluss

Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich

einzureichen.

Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.

 

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz schriftlicher Anmahnung ihre Verpflich-

tungen dem Verein gegenüber länger als 6 Monate nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Ver-

weigerung der Beitragszahlung.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:

a) Schädigung der Vereinsinteressen

 

b) Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen ande-

ren Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen verfehlt

 

c) Ungebührliches Verhalten, auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Einwir-

kungsbereichs des Vereins liegen

 

d) Wenn sich ein Mitglied eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen schuldig ge-

macht hat

 

e) Bei gravierenden Verstößen gegen die sportlichen Regeln und den Tierschutz

Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 9 Ziff. 1-8 dieser Satzung

beschließen.

Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene oder

Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den Ausschlussbeschluss steht

dem Betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung

aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die

 

Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die Anru-

fung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt an den angebotenen Übungsstunden teilzunehmen. Die Mitglieder ha-

ben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Vorstandschaft erlassene Platzordnung zu be-

achten.

 

§ 7

 

Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus:

Dem Vorstand

Dem Ausschuss

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) Ehrenvorsitzenden

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Ausschuss besteht aus:

a) Schriftführer

b) Kassier

c) je ein Übungsleiter für die vom Verein angebotenen Sparten oder Sportarten

d) Jugendleiter

e) jeden 1. Schutzdiensthelfer für die vom Verein angebotenen Sparten oder Sportarten

f) Beisitzer

Vorstand und Ausschuss werden in der Jahreshauptversammlung in 2-jährigem Turnus gewählt. Die

Wahl erfolgt in Jahren mit gerader Zahl für: Den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Übungsleitern

und den Beisitzer.

In Jahren mit ungerader Zahl für: Den 2. Vorsitzenden, den Kassier, den 1. Schutzdiensthelfern und den

Jugendleiter.

Scheidet ein Vereinsleitungsmitglied im 1. Jahr seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist bei der

nächsten Jahreshauptversammlung für die Restzeit des 2-jährigen Turnusses dieses Amtes ein neues

Mitglied zu wählen.

 

Die Wahl erfolgt geheim. Auf Antrag kann die Abstimmung auch offen erfolgen, wenn 75 % der Anwe-

senden dem zustimmen.

 

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren.

Wenn ein Mitglied der Vereinsleitung zwei oder mehrere Sachbereiche der Vereinsleitung übernimmt,

so hat es nur eine Stimme. Die dadurch ausgefallenen Stimmen werden durch Beisitzer als vollwertiges

Mitglied der Vereinsleitung so lange ergänzt, bis durch die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch

mit der Wahrnehmung des Sachbereiches bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragt wird.

 

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung eben-

falls bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der

 

Geschäfte beauftragen.

 

Diese kommissarisch eingesetzten Mitglieder werden den ehemals gewählten, nun aber ausgeschiede-

nen Mitgliedern gleichgestellt.

 

Vorstand und Ausschuss tagen grundsätzlich gemeinsam. Ordnungen können nur bei einer Anwesen-

heit von mindestens 50 % der Vereinsleitung beschlossen werden, wobei die Anwesenheit des 1. oder

 

2. Vorsitzenden zwingend erforderlich ist. Es genügt die einfache Mehrheit, wobei bei Stimmengleich-

heit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Gegen Beschlüsse und Ordnungen kann die Mit-

gliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit Einspruch erheben. Hierbei bleiben die bis dato beste-

hende Beschlüsse und Ordnungen gültig.

 

Aufgaben der Vereinsleitung

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm

 

in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mit-

gliederversammlung und der Vereinsleitung gefassten Beschlüssen. Er kann in Übereinstimmung mit

 

der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit

innerhalb des Vereins entbinden. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist möglich.

Der 1. Vorsitzende kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder durch die außerordentliche

 

Hauptversammlung abgewählt werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder er-

forderlich.

 

Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertre-

ten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis

 

bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende

 

verhindert ist. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn, wann immer dieser seiner Vertre-

tung bedarf.

 

Der Schriftführer ist für die Protokollführung bei Versammlungen der Mitglieder und der Vereinslei-

tung verantwortlich. Er kann hierfür auch eine geeignete Person bestimmen (bei Vereinsleitungstagun-

gen ohne Stimmrecht). Die Protokolle sind durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer, bzw. dem

 

Protokollführer zu unterschreiben.

 

Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden. Weiter-

hin ist er für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Er ist verantwortlich für die Darstellung des Hunde-

sports des Vereins. Er hat die Aufgabe, durch Kontaktaufnahme zu Presse, Rundfunk und Fernsehen

 

die Arbeit des Vereins zu publizieren.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu

führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden.

 

Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Beschluss der Vereinslei-

tung geregelt.

 

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch 2 von der Jahreshaupt-

versammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der

 

Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen. Die Kassenprüfer dürfen der Ver-

einsleitung nicht angehören.

 

Die Übungsleiter koordinieren den Übungsbetrieb für die jeweilige Sparte oder Sportart und wirkt

selbsttätig mit.

Die 1. Schutzdiensthelfer unterstützt den Übungsleiter der jeweiligen Sparte oder Sportart bei dessen

Arbeit.

 

Der Jugendleiter kann von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen werden. Die Aufgaben des Ju-

gendleiters sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.

 

Der Beisitzer steht für besondere Aufgaben zur Verfügung.

 

§ 8

 

Versammlungen der Mitglieder

 

Die Versammlungen bestehen aus:

a) Der Jahreshauptversammlung

b) Der außerordentlichen Hauptversammlung

c) Den Mitgliederversammlungen

Die Versammlungen können auch Online abgehalten werden.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muss

spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden. Sie muss mindestens 4 Wochen vor

dem Termin per E-Mail und mittels Veröffentlichung im gültigen Ortsblatt des Hauptsitzes des Vereins

 

oder den nachfolgenden/ablösenden online Medien erfolgen unter Bekanntgabe der vorläufigen Ta-

gesordnung einberufen werden.

 

Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegan-

gen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stim-

men. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

 

Bei Satzungsänderungen sind 3/4 der Stimmen notwendig.

 

Alle ordentlichen Mitglieder, Aktive und Passive sowie Jugendliche ab 15 Jahre sind in den Versamm-

lungen stimmberechtigt.

 

In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahre stimmberechtigt. Die Hauptversammlung

 

hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von zwei Kassenprüfern in Jahren mit ge-

rader Zahl für zwei Jahre vorzunehmen. Diese dürfen der Vereinsleitung nicht angehören. Ebenfalls

 

wählt die Jahreshauptversammlung in Jahren mit ungerader Zahl ein Schiedsgericht für zwei Jahre,

welches aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied im Schiedsgericht

führt den Vorsitz. Eine Zugehörigkeit zur Vereinsleitung ist ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies

fordert oder die Vereinsleitung bei einem entsprechenden Anlass einen diesbezüglichen Beschluss

fasst. Hierzu muss per E-Mail und mittels Veröffentlichung im gültigen Ortsblatt des Hauptsitzes des

Vereins oder den nachfolgenden/ablösenden online Medien mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen

werden.

 

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen

werden. Einer schriftlichen Einladung bedarf die Mitgliederversammlung nicht. Der Termin wird durch

den Schriftführer am „Schwarzen Brett“ für jedermann sichtbar angeschlagen.

 

Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfä-

hig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Bestätigung des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts

d) Neuwahlen in 2-jährigem Turnus

e) Neuwahl des Schiedsgerichts in 2-jährigem Turnus

f) Beschluss über gestellte Anträge

g) Beschluss über beantragte Satzungsänderungen

h) Beschluss über Ordnungen oder Ordnungsänderungen

 

Von der Vereinsleitung zur Änderung anstehende Satzungspunkte sind mit bei der mit der Einla-

dung versandten Tagesordnung anzugeben.

 

Geplante Änderungen zur Satzung liegen ab Versenden der Einladung zur nächsten JHV zur Einsicht im

Vereinsheim aus.

 

§ 9

 

Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht

 

Entsprechend § 4 und § 5 dieser Satzung kann der VdH Malsch e.V. Maßnahmen gegen Mitglieder er-

greifen bei:

 

 Schädigung der Vereinsinteressen

 Verstößen gegen die Satzung des Vereins

 Beleidigung von Leistungsbewertern und Mitgliedern der Vereinsleitung

 

 ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Ein-

wirkungsbereichs des Vereins liegen

 

 Täuschungshandlungen

 falsche Angaben bei Prüfungen und unsportlichem Verhalten

 gravierenden Verstößen gegen die sportlichen Regeln und das Tierschutzgesetz

 

Als Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden:

1. Anordnung zur Erfüllung einer Auflage

2. Verwarnung

3. Platzverbot auf Zeit (bis 2 Jahre)

4. Verweis unter Androhung eines Ausschlussantrages

 

5. Zeitliche Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden

6. Dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden

7. Streichung von der Mitgliederliste auf Zeit

8. Ausschluss aus dem VdH Malsch e.V.

 

§ 9a

Zuständigkeit

 

Vereinsstrafen gemäß § 9 Ziffer 1-8 werden von der Vereinsleitung ausgesprochen.

Ein Verfahren wird von der Vereinsleitung eingeleitet.

 

Ein Antrag zur Einleitung des Verfahrens muss beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden und kann ge-

stellt werden von:

 

1. einem oder mehreren Mitgliedern von Vorstand oder Ausschuss

2. einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins

 

§ 9b

 

Durchführung des Verfahrens

 

Bei Eröffnung des Verfahrens sind dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in ih-

ren wesentlichen Punkten nebst Beweismittel mit der Aufforderung bekanntzugeben, sich innerhalb

 

einer Frist von 1 Woche ab Zugang schriftlich zu äußern.

Das Verhängen einer vorläufigen Ordnungsmaßnahme ist zulässig.

 

Nach Eingang der Äußerung des Beschuldigten entscheiden Vorstand und Ausschuss mit einfa-

cher Mehrheit. Ein geheimes Abstimmungsverfahren ist zulässig, wenn 1/4 der Anwesenden dies ver-

langt. Dem Beschuldigten ist ein schriftlicher Bescheid mit der Strafe und maßgebenden Gründen mit-

zuteilen.

 

Entzieht sich ein in ein Ausschlussverfahren verwickeltes Mitglied der Durchführung des Verfah-

rens durch freiwilligen Austritt, so ist eine Entscheidung herbeizuführen, ob das ausgeschiedene Ver-

einsmitglied in der Liste der nicht mehr in den Verein aufzunehmenden Personen aufzunehmen ist.

 

Dies gilt ebenso bei jedem anderen Ausschlussverfahren.

Ein Austritt beendet nicht unbedingt das Ausschlussverfahren.

 

§ 9c

Einspruchsrecht

 

Gegen Entscheidungen von Vorstand und Ausschuss steht dem Beschuldigten grundsätzlich ein Ein-

spruchsrecht innerhalb von 4 Wochen zu.

 

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht

hat oder entschuldigt wegen unabwendbarer Zufälle (Abwesenheit/Krankheit) nicht Gebrauch machen

konnte.

Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht bestimmt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des VdH Malsch

e.V.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.

 

§ 9d

Das Schiedsgericht

 

Das Schiedsgericht wird entsprechend § 8 für zwei Geschäftsjahre gewählt und setzt sich zusam-

men aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ferner ist ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhin-

derung eines Mitglieds aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an dessen Stelle tritt.

 

Ein Mitglied der Vereinsleitung darf dem Schiedsgericht nicht angehören.

Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinsleitung,

zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen den

 

Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeiten auf die Belange der hundesportlichen Arbeit bezie-

hen und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.

 

Das Schiedsgericht wird entweder als Berufungsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereins-

strafen tätig oder auf Antrag eines Mitglieds der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitglieds, sofern

 

dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.

Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:

 Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist

 Anordnung zur Erfüllung einer Auflage an den Beschuldigten oder an die

 Vereinsleitung

 Verwarnung

 Platzverbot auf Zeit (bis 2 Jahre)

 Verweis unter Androhung eines Ausschlussantrages

 Zeitliche Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden.

 Dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden.

 Streichung von der Mitgliederliste.

 Ausschluss aus dem VdH Malsch e.V.

 

II. Sonstige Bestimmungen

 

§ 10

Der Mitgliedsbeitrag

 

Jedes ordentliche Mitglied, aktiv und passiv, hat einen Vereinsbeitrag gemäß der Gebührenordnung zu

 

leisten, der bei Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Der Mitgliedsbeitrag wird aufgrund vor-

liegender Einzugsermächtigung durch den Kassier eingezogen. Wird durch ein Mitglied keine Einzugs-

ermächtigung vorgelegt, hat die Überweisung/Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für daslaufende Jahr,

 

spätestens bis zum 01.03 auf eines der Konten des Vereins oder Bar zu erfolgen.

Bei Eintritt in den Verein während des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 8 Wochen nach

Bekanntgabe der Mitgliedschaft zu entrichten.

 

§ 11

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Haupt-

versammlung beschlossen werden.

 

Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder-

stimmen erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu ver-

wenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

 

Finanzamts ausgeführt werden. Die Auflösung ist im aktuell gültigen Amtsblatt des Hauptsitzes des

Vereins, oder den nachfolgenden digitalen Medien zu veröffentlichen.

 

§ 12

Datenschutz

 

Der Verein der Hundefreunde Malsch e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt Personendaten (Name, Vor-

name, Geburtsdatum), Kontaktdaten (Wohnanschrift, E-Mail, Telefon), Abrechnungs- und Zahlungsda-

ten (Bankverbindung), sowie ggf. Daten des Hundes.

 

Die Mitglieder des Vereins stimmen mit dem Eintritt der Verwendung, Weitergabe und Veröffentli-

chung dieser Daten, unter Wahrung der Sorgfalt, in mit dem Hundesport zusammenhängenden Fällen

 

zu, dies gilt insbesondere für die Bereiche Dachverband, Wettkämpfe, Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit.

Die Mitglieder haben das Recht, dieser Einwilligung schriftlich zu widersprechen, vom Widerspruch

ausgenommen ist der Datenaustausch mit dem Dachverband.

 

§ 13

Schlussbestimmung

 

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 02.04.2022 beschlos-

sen. Sie ist zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

 

Mit dem Eintrag der neuen Satzung in das Vereinsregister wird die Satzung vom 22.01.2000 ungültig.

 

Nina Leibfahrt, Protokollführer

 

Wolfgang Thome, 1. Vorsitzender. 

Im  Original  gezeichnet  

 

 

 


Gebührenordnung

 

Die Vereinsleitung des VdH Malsch e.V. hat am 02.04.2022 folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

2. Der jährliche Beitrag beträgt ab dem 01.01.2023:

a. Für aktive Mitglieder

Einzelmitgliedschaft (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 50,- €

Familien (2 Erwachsene und 1 Jugendlicher; jeder weitere 10,- €): 100,- €

Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder: 80,- €

b. Für passive Mitglieder

Einzelmitgliedschaft (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 30,-€

Familien (2 Erwachsene und 1 Jugendlicher; jeder weitere 10,-€): 70,-€

Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder: 50,-€

c. Für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr): 25,-€

 

3. Die Beiträge werden jeweils zum 01.03. eines Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein

hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

Findet unterjährig ein Wechsel der Mitgliedschaft statt, werden die Mehr- oder Minderbeträge mit

den Mitgliedbeiträgen des Folgejahres verrechnet.

 

4. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung

von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

5. Trainingskarten für Vereinsexterne

 

Der Verein bietet Trainingsmöglichkeiten für Vereinsexterne an. Das Angebot bietet 10 Trainingsein-

heiten zu einem Kostendeckungssatz je 8,- €/Einheit an und kann nur als „10er-Karte“ erworben wer-

den.

 

Für die Welpenschule bieten wir den Hunden von der 8. Lebenswoche bis zum 8. Monat ein 6-mona-

tiges Trainingsangebot, mit mindestens 10 Einheiten an, welches ebenfalls zu einem Kostendeckungs-

satz für 80,- € erworben werden kann.

 

6. Alle aktiven Mitglieder müssen jährlich 15 Stunden Arbeit zum Erhalt und / oder zur Pflege der ver-

einseigenen Einrichtungen und Anlagen erbringen. Wird die Anzahl der Arbeitsstunden nicht erfüllt,

 

erhebt der Verein pro nicht geleisteter Stunde 5,-€. Der eventuell fällig werdende Betrag wird per Last-

schrifteinzug am 15.03. des Folgejahres abgebucht.

 

7. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der

Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Jahreshauptversammlung

vorzulegen.

 

Beschlossen am 02.04.2022 auf der JHV


 

Platzordnung geltend ab dem 02.04.2022

Die Platzordnung regelt alle Belange der vereinseigenen Einrichtungen des VdH

Malsch inklusive des Wirtschaftsbetriebs und wird mit Betreten des Platzes

anerkannt.

Artikel 1

Zutrittsberechtigung

Zutrittsberechtigt sind:

alle ordentlichen Mitglieder des VdH Malsch sowie deren Gäste;

alle anderen Personen mit und ohne Hund zur Vorbereitung und Durchführung von

Wettkämpfen, zur Teilnahme an dem Welpentreffen und zur Teilnahme an

Erziehungskursen sowie allen anderen Aktivitäten mit Genehmigung des jeweiligen

Übungsleiters.

Voraussetzung für das Betreten der Anlage mit Hund und die Teilnahme an

Übungsstunden ist:

Der Hund besitzt einen ausreichenden, gültigen Impfschutz.

Eine gültige Tierhaftpflichtversicherung besteht.

Artikel 2

Übungsstunden

Gemäß Aushang :

Bei Bedarf können zusätzliche Übungsstunden an den derzeit

noch übungsstundenfreien Tagen in Absprache mit den Übungsleitern

durchgeführt werden.

Sonstige zusätzliche Übungsstunden bedürfen der Absprache zwischen

den Hundeführern und den zuständigen Übungsleitern.

Artikel 3

Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten der Übungsleiter

Die Übungsleiter der jeweiligen Sparte oder Sportart bzw. deren Vertreter haben

folgende Rechte und Pflichten:

- Koordination des Übungsbetriebs & Selbstständiges Mitwirken

- Koordination Auf & Abbau

- Verantwortlich für die Durchführung der Übungsstunden und individuelle

Förderung der Teilnehmer

- Förderung des Teamgeistes

- Kontrolle der Impfausweise

Den Anweisungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. Hundesportler können bei

ungebührlichem Verhalten des Platzes verwiesen werden (eine Meldung an die

Vereinsleitung hat in solchen Fällen so bald wie möglich zu erfolgen). Persönliche

Absprachen zwischen Hundeführer und Übungsleitern sind jederzeit möglich.

Artikel 4

Übungsgerät

Die jeweiligen Übungsleiter müssen dafür Sorge trage, dass die Geräte zur

Durchführung von Übungsstunden so aufgestellt werden, dass ein reibungsloser

Übungsbetrieb gewährleistet ist. Ist das Verstellen von Übungsgeräten erforderlich,

so ist die jeweilige Sportgruppe mit ihrem Übungsleiter für das Zurückstellen der

Übungsgeräte an den ursprünglichen Platz verantwortlich. Nach Beendigung der

Übungsstunde ist das nicht auf dem Platz benötigte Übungsmaterial unter

 

Beteiligung aller Übungsstundenteilnehmer wieder in den dafür vorgesehenen

Container einzuräumen. Die Übungsgeräte sind von allen Nutzern tunlichst pfleglich

zu behandeln.

Um ein reibungsloses Mähen gewährleisten zu können müssen die

Übungsgegenstände, die sich auf dem Platzgelände befinden, so aufgebaut werden,

dass der Mähroboter seine Arbeit erledigen kann. Nach jeder Übungsstunde ist dies

zu kontrollieren und sicherzustellen.

Die Verwendung von Ausbildungsmitteln und die Anwendung von

Ausbildungsmethoden, die gemäß dem Tierschutzgesetz und dem Verband für das

deutsche Hundewesen AZG (allgemeine Zucht und Gebrauchshunde) verboten

sind, ist auf der Platzanlage des VdH Malsch ebenfalls nicht gestattet.

Artikel 5

Verhalten der Hundeführer

Das Verhalten der Hundeführer richtet sich in erster Linie nach fairen und sportlichen

Gesichtspunkten. Konstruktive Kritik ist immer erwünscht. Den Anweisungen der

Übungsleiter ist Folge zu leisten.

Vor Betreten des Platzes ist der Hund auslaufen zu lassen. Sollte sich ein Hund doch

einmal auf dem Platz lösen, ist der Hundeführer für die Reinigung

verantwortlich. Hunde sind generell außerhalb des Vereinsgebäudes an der Leine zu

führen. Unverträgliche Hunde müssen einen Maulkorb tragen.

Hundeführer mit läufigen Hündinnen benötigen zur Teilnahme an Übungsstunden

die Genehmigung des Übungsleiters.

Kindern von Mitgliedern, Gästen und Hundeführern ist der Aufenthalt auf dem

Übungsgelände nur bei Pausen bzw. bei Genehmigung durch den Übungsleiter

gestattet.

Artikel 6

Pflege der Platzanlage

Die Pflege der Platzanlage obliegt allen Mitgliedern und dem Platzwart. Dies umfasst

unter anderem:

- Rasen mähen

- Unkraut jäten

- Rasenkanten säubern

- Instandsetzung von Übungsgeräten

- Schaffung neuer Übungsgeräte

Übungsgerät, das zum Rasen mähen verstellt werden muss, ist durch die

Sportgruppe, die dieses Gerät für ihre Übungsstunde benötigt, wieder an seinen

Platz zu stellen und Sorge zu tragen, dass der Mähroboter seine Aufgabe erledigen

kann. Termine für zusätzliche Arbeiten an der Platzanlage werden durch die

Vereinsleitung rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Die Mitglieder können

ihre geleisteten Arbeitsstunden in dem im Vereinsheim ausgehängten Stundenplan

eintragen und vom jeweiligen Übungsleiter gegenzeichnen lassen. Alle Mitglieder

sind angehalten sich zahlreich an solchen Arbeiten zu beteiligen.

Pflege des Vereinsheims

Die Pflege des Vereinsheims obliegt allen Mitgliedern. Dies umfasst:

- Reinigen des Bodens, der Küche, der Toilette ect.

 

- Auffüllen der Getränke und Kontrolle der Lebensmittel

Die Mitglieder können ihre geleisteten Arbeitsstunden in dem im Vereinsheim

ausgehängten Stundenplan eintragen und vom jeweiligen Übungsleiter

gegenzeichnen lassen. Alle Mitglieder sind angehalten sich zahlreich an solchen

Arbeiten zu beteiligen.

 

Der Vorstand

 

Beschlossen am 02.04.2022 auf der JHV