Satzung des Vereins
Verein der Hundefreunde Malsch e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Verein der Hundefreunde Malsch e.V.“
Der Rechtssitz des Vereins ist 69254 Malsch.
Der Verein wurde am 10.04.1986 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim
unter der Nummer VR 350338 eingetragen.
Der Verein kann für den vereinfachten Schriftverkehr anstelle des vollen Vereinsnamens auch die Ab-
kürzung „VdH Malsch e.V. " benutzen.
Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenord-
nung -Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke -.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports. Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der
Verein die nachstehenden Aufgaben:
Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde ohne Rassenbeschränkung in allen Be-
reichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und
sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und
unterliegt sportlichen Grundsätzen.
Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebietes entsprechend seiner Mög-
lichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.
Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes. Vor allem Jugendliche in wirkungs-
voller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Rechtsgrundlagen
Die Satzung des VdH Malsch e.V. und die von den Mitgliederversammlungen oder der Vereinsleitung
erlassenen Ordnungen und Beschlüsse sind für seine Mitglieder verbindlich.
Bei den Vereinsordnungen handelt es sich um:
die Jugendordnung des VdH Malsch e.V.
die Gebührenordnung des VdH Malsch e.V.
die Platzordnung des VdH Malsch e.V.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Laufe der Jahre können weitere Ordnungen hinzukom-
men.
Außerdem sind für die Mitglieder folgende Ordnungen verbindlich:
Die Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen mit ihren Ausführungsbe-
stimmungen.
Die Ordnungen und Bestimmungen, die der Deutsche Hundesportverband (dhv) aufgrund sei-
ner satzungsgemäßen Zuständigkeit beschließt.
Die Ordnungen und Bestimmungen, die der Südwestdeutsche Hundesportverband (swhv) auf-
grund seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit beschließt.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die als aktiv oder passiv geführt werden können
und Ehrenmitgliedern. Jugendliche haben immer den Status eines aktiven Mitgliedes inne.
1. Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag der Vereinsleitung können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein ver-
dient gemacht haben, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und erken-
nen die Vereinssatzung an. Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzen-
den ernannt werden können. Diese haben bei Sitzungen der Vereinsleitung im Vorstand ihren Sitz, je-
doch keine Stimme.
2. Aktive Mitglieder
Die aktiven Vereinsmitglieder bringen ihre Arbeitskraft und ihre Ideen in den Verein ein, gestalten die
Vereinsarbeit tatkräftig mit und nehmen an den Vereinsveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Wett-
bewerben, Übungen usw.) teil. Ein aktives Mitglied beteiligt sich mindestens einmal jährlich aktiv an
der Erfüllung des Vereinszweckes im Rahmen des angebotenen Übungsbetriebs.
3. Passive Mitglieder
Passive Mitglieder beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und auf die Teilnahme an
Versammlungen. Sie nehmen meist nicht mehr an nach außen gerichteten Vereinsveranstaltungen
und/oder Turnieren teil. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv an der Erfüllung des Ver-
einszweckes im Rahmen des angebotenen Übungsbetriebs mitwirken.
Die Vereinsleitung entscheidet initial, nach Beschlussfassung der Gebührenordnung vom 02.04.2022,
über die Einteilung des Mitgliedsstatus eines jeden Mitglieds. Der Mitgliedsstaus ist auf der Einladung
zur jährlichen Jahreshauptversammlung ersichtlich. Die Initiale Einteilung des Mitgliederstatus, kann
jedoch auch von den einzelnen Mitgliedern bei der Vereinsleitung erfragt werden. Ein Wechsel des
Mitgliedsstatus kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der Gründe, zum nachfolgenden Quartal
beim Vorstand beantragt werden.
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unter-
stützen.
Die Beitrittserklärung ist beim VdH Malsch schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die
Vereinsleitung. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Freiwilligen Austritt
b) Streichung oder Ausschluss
Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz schriftlicher Anmahnung ihre Verpflich-
tungen dem Verein gegenüber länger als 6 Monate nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Ver-
weigerung der Beitragszahlung.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:
a) Schädigung der Vereinsinteressen
b) Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen ande-
ren Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen verfehlt
c) Ungebührliches Verhalten, auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Einwir-
kungsbereichs des Vereins liegen
d) Wenn sich ein Mitglied eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen schuldig ge-
macht hat
e) Bei gravierenden Verstößen gegen die sportlichen Regeln und den Tierschutz
Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 9 Ziff. 1-8 dieser Satzung
beschließen.
Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene oder
Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den Ausschlussbeschluss steht
dem Betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung
aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die
Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die Anru-
fung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an den angebotenen Übungsstunden teilzunehmen. Die Mitglieder ha-
ben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Vorstandschaft erlassene Platzordnung zu be-
achten.
§ 7
Vertretung und Verwaltung des Vereins
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
Dem Vorstand
Dem Ausschuss
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) Ehrenvorsitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Ausschuss besteht aus:
a) Schriftführer
b) Kassier
c) je ein Übungsleiter für die vom Verein angebotenen Sparten oder Sportarten
d) Jugendleiter
e) jeden 1. Schutzdiensthelfer für die vom Verein angebotenen Sparten oder Sportarten
f) Beisitzer
Vorstand und Ausschuss werden in der Jahreshauptversammlung in 2-jährigem Turnus gewählt. Die
Wahl erfolgt in Jahren mit gerader Zahl für: Den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Übungsleitern
und den Beisitzer.
In Jahren mit ungerader Zahl für: Den 2. Vorsitzenden, den Kassier, den 1. Schutzdiensthelfern und den
Jugendleiter.
Scheidet ein Vereinsleitungsmitglied im 1. Jahr seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist bei der
nächsten Jahreshauptversammlung für die Restzeit des 2-jährigen Turnusses dieses Amtes ein neues
Mitglied zu wählen.
Die Wahl erfolgt geheim. Auf Antrag kann die Abstimmung auch offen erfolgen, wenn 75 % der Anwe-
senden dem zustimmen.
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren.
Wenn ein Mitglied der Vereinsleitung zwei oder mehrere Sachbereiche der Vereinsleitung übernimmt,
so hat es nur eine Stimme. Die dadurch ausgefallenen Stimmen werden durch Beisitzer als vollwertiges
Mitglied der Vereinsleitung so lange ergänzt, bis durch die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch
mit der Wahrnehmung des Sachbereiches bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragt wird.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung eben-
falls bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der
Geschäfte beauftragen.
Diese kommissarisch eingesetzten Mitglieder werden den ehemals gewählten, nun aber ausgeschiede-
nen Mitgliedern gleichgestellt.
Vorstand und Ausschuss tagen grundsätzlich gemeinsam. Ordnungen können nur bei einer Anwesen-
heit von mindestens 50 % der Vereinsleitung beschlossen werden, wobei die Anwesenheit des 1. oder
2. Vorsitzenden zwingend erforderlich ist. Es genügt die einfache Mehrheit, wobei bei Stimmengleich-
heit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Gegen Beschlüsse und Ordnungen kann die Mit-
gliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit Einspruch erheben. Hierbei bleiben die bis dato beste-
hende Beschlüsse und Ordnungen gültig.
Aufgaben der Vereinsleitung
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm
in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mit-
gliederversammlung und der Vereinsleitung gefassten Beschlüssen. Er kann in Übereinstimmung mit
der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit
innerhalb des Vereins entbinden. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist möglich.
Der 1. Vorsitzende kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder durch die außerordentliche
Hauptversammlung abgewählt werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder er-
forderlich.
Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertre-
ten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis
bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn, wann immer dieser seiner Vertre-
tung bedarf.
Der Schriftführer ist für die Protokollführung bei Versammlungen der Mitglieder und der Vereinslei-
tung verantwortlich. Er kann hierfür auch eine geeignete Person bestimmen (bei Vereinsleitungstagun-
gen ohne Stimmrecht). Die Protokolle sind durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer, bzw. dem
Protokollführer zu unterschreiben.
Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden. Weiter-
hin ist er für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Er ist verantwortlich für die Darstellung des Hunde-
sports des Vereins. Er hat die Aufgabe, durch Kontaktaufnahme zu Presse, Rundfunk und Fernsehen
die Arbeit des Vereins zu publizieren.
Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu
führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden.
Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Beschluss der Vereinslei-
tung geregelt.
Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch 2 von der Jahreshaupt-
versammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen. Die Kassenprüfer dürfen der Ver-
einsleitung nicht angehören.
Die Übungsleiter koordinieren den Übungsbetrieb für die jeweilige Sparte oder Sportart und wirkt
selbsttätig mit.
Die 1. Schutzdiensthelfer unterstützt den Übungsleiter der jeweiligen Sparte oder Sportart bei dessen
Arbeit.
Der Jugendleiter kann von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen werden. Die Aufgaben des Ju-
gendleiters sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.
Der Beisitzer steht für besondere Aufgaben zur Verfügung.
§ 8
Versammlungen der Mitglieder
Die Versammlungen bestehen aus:
a) Der Jahreshauptversammlung
b) Der außerordentlichen Hauptversammlung
c) Den Mitgliederversammlungen
Die Versammlungen können auch Online abgehalten werden.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muss
spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden. Sie muss mindestens 4 Wochen vor
dem Termin per E-Mail und mittels Veröffentlichung im gültigen Ortsblatt des Hauptsitzes des Vereins
oder den nachfolgenden/ablösenden online Medien erfolgen unter Bekanntgabe der vorläufigen Ta-
gesordnung einberufen werden.
Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegan-
gen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Bei Satzungsänderungen sind 3/4 der Stimmen notwendig.
Alle ordentlichen Mitglieder, Aktive und Passive sowie Jugendliche ab 15 Jahre sind in den Versamm-
lungen stimmberechtigt.
In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahre stimmberechtigt. Die Hauptversammlung
hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von zwei Kassenprüfern in Jahren mit ge-
rader Zahl für zwei Jahre vorzunehmen. Diese dürfen der Vereinsleitung nicht angehören. Ebenfalls
wählt die Jahreshauptversammlung in Jahren mit ungerader Zahl ein Schiedsgericht für zwei Jahre,
welches aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied im Schiedsgericht
führt den Vorsitz. Eine Zugehörigkeit zur Vereinsleitung ist ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies
fordert oder die Vereinsleitung bei einem entsprechenden Anlass einen diesbezüglichen Beschluss
fasst. Hierzu muss per E-Mail und mittels Veröffentlichung im gültigen Ortsblatt des Hauptsitzes des
Vereins oder den nachfolgenden/ablösenden online Medien mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen
werden.
Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen
werden. Einer schriftlichen Einladung bedarf die Mitgliederversammlung nicht. Der Termin wird durch
den Schriftführer am „Schwarzen Brett“ für jedermann sichtbar angeschlagen.
Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfä-
hig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Bestätigung des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts
d) Neuwahlen in 2-jährigem Turnus
e) Neuwahl des Schiedsgerichts in 2-jährigem Turnus
f) Beschluss über gestellte Anträge
g) Beschluss über beantragte Satzungsänderungen
h) Beschluss über Ordnungen oder Ordnungsänderungen
Von der Vereinsleitung zur Änderung anstehende Satzungspunkte sind mit bei der mit der Einla-
dung versandten Tagesordnung anzugeben.
Geplante Änderungen zur Satzung liegen ab Versenden der Einladung zur nächsten JHV zur Einsicht im
Vereinsheim aus.
§ 9
Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht
Entsprechend § 4 und § 5 dieser Satzung kann der VdH Malsch e.V. Maßnahmen gegen Mitglieder er-
greifen bei:
Schädigung der Vereinsinteressen
Verstößen gegen die Satzung des Vereins
Beleidigung von Leistungsbewertern und Mitgliedern der Vereinsleitung
ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Ein-
wirkungsbereichs des Vereins liegen
Täuschungshandlungen
falsche Angaben bei Prüfungen und unsportlichem Verhalten
gravierenden Verstößen gegen die sportlichen Regeln und das Tierschutzgesetz
Als Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden:
1. Anordnung zur Erfüllung einer Auflage
2. Verwarnung
3. Platzverbot auf Zeit (bis 2 Jahre)
4. Verweis unter Androhung eines Ausschlussantrages
5. Zeitliche Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden
6. Dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden
7. Streichung von der Mitgliederliste auf Zeit
8. Ausschluss aus dem VdH Malsch e.V.
§ 9a
Zuständigkeit
Vereinsstrafen gemäß § 9 Ziffer 1-8 werden von der Vereinsleitung ausgesprochen.
Ein Verfahren wird von der Vereinsleitung eingeleitet.
Ein Antrag zur Einleitung des Verfahrens muss beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden und kann ge-
stellt werden von:
1. einem oder mehreren Mitgliedern von Vorstand oder Ausschuss
2. einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins
§ 9b
Durchführung des Verfahrens
Bei Eröffnung des Verfahrens sind dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in ih-
ren wesentlichen Punkten nebst Beweismittel mit der Aufforderung bekanntzugeben, sich innerhalb
einer Frist von 1 Woche ab Zugang schriftlich zu äußern.
Das Verhängen einer vorläufigen Ordnungsmaßnahme ist zulässig.
Nach Eingang der Äußerung des Beschuldigten entscheiden Vorstand und Ausschuss mit einfa-
cher Mehrheit. Ein geheimes Abstimmungsverfahren ist zulässig, wenn 1/4 der Anwesenden dies ver-
langt. Dem Beschuldigten ist ein schriftlicher Bescheid mit der Strafe und maßgebenden Gründen mit-
zuteilen.
Entzieht sich ein in ein Ausschlussverfahren verwickeltes Mitglied der Durchführung des Verfah-
rens durch freiwilligen Austritt, so ist eine Entscheidung herbeizuführen, ob das ausgeschiedene Ver-
einsmitglied in der Liste der nicht mehr in den Verein aufzunehmenden Personen aufzunehmen ist.
Dies gilt ebenso bei jedem anderen Ausschlussverfahren.
Ein Austritt beendet nicht unbedingt das Ausschlussverfahren.
§ 9c
Einspruchsrecht
Gegen Entscheidungen von Vorstand und Ausschuss steht dem Beschuldigten grundsätzlich ein Ein-
spruchsrecht innerhalb von 4 Wochen zu.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht
hat oder entschuldigt wegen unabwendbarer Zufälle (Abwesenheit/Krankheit) nicht Gebrauch machen
konnte.
Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht bestimmt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des VdH Malsch
e.V.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.
§ 9d
Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird entsprechend § 8 für zwei Geschäftsjahre gewählt und setzt sich zusam-
men aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ferner ist ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhin-
derung eines Mitglieds aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an dessen Stelle tritt.
Ein Mitglied der Vereinsleitung darf dem Schiedsgericht nicht angehören.
Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinsleitung,
zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen den
Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeiten auf die Belange der hundesportlichen Arbeit bezie-
hen und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.
Das Schiedsgericht wird entweder als Berufungsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereins-
strafen tätig oder auf Antrag eines Mitglieds der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitglieds, sofern
dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.
Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:
Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist
Anordnung zur Erfüllung einer Auflage an den Beschuldigten oder an die
Vereinsleitung
Verwarnung
Platzverbot auf Zeit (bis 2 Jahre)
Verweis unter Androhung eines Ausschlussantrages
Zeitliche Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden.
Dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im VdH Malsch e.V. zu bekleiden.
Streichung von der Mitgliederliste.
Ausschluss aus dem VdH Malsch e.V.
II. Sonstige Bestimmungen
§ 10
Der Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche Mitglied, aktiv und passiv, hat einen Vereinsbeitrag gemäß der Gebührenordnung zu
leisten, der bei Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Der Mitgliedsbeitrag wird aufgrund vor-
liegender Einzugsermächtigung durch den Kassier eingezogen. Wird durch ein Mitglied keine Einzugs-
ermächtigung vorgelegt, hat die Überweisung/Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für daslaufende Jahr,
spätestens bis zum 01.03 auf eines der Konten des Vereins oder Bar zu erfolgen.
Bei Eintritt in den Verein während des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 8 Wochen nach
Bekanntgabe der Mitgliedschaft zu entrichten.
§ 11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Haupt-
versammlung beschlossen werden.
Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder-
stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu ver-
wenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden. Die Auflösung ist im aktuell gültigen Amtsblatt des Hauptsitzes des
Vereins, oder den nachfolgenden digitalen Medien zu veröffentlichen.
§ 12
Datenschutz
Der Verein der Hundefreunde Malsch e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt Personendaten (Name, Vor-
name, Geburtsdatum), Kontaktdaten (Wohnanschrift, E-Mail, Telefon), Abrechnungs- und Zahlungsda-
ten (Bankverbindung), sowie ggf. Daten des Hundes.
Die Mitglieder des Vereins stimmen mit dem Eintritt der Verwendung, Weitergabe und Veröffentli-
chung dieser Daten, unter Wahrung der Sorgfalt, in mit dem Hundesport zusammenhängenden Fällen
zu, dies gilt insbesondere für die Bereiche Dachverband, Wettkämpfe, Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit.
Die Mitglieder haben das Recht, dieser Einwilligung schriftlich zu widersprechen, vom Widerspruch
ausgenommen ist der Datenaustausch mit dem Dachverband.
§ 13
Schlussbestimmung
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 02.04.2022 beschlos-
sen. Sie ist zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.
Mit dem Eintrag der neuen Satzung in das Vereinsregister wird die Satzung vom 22.01.2000 ungültig.
Nina Leibfahrt, Protokollführer
Wolfgang Thome, 1. Vorsitzender.
Im Original gezeichnet
Gebührenordnung
Die Vereinsleitung des VdH Malsch e.V. hat am 02.04.2022 folgende Beitragsordnung beschlossen:
1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Der jährliche Beitrag beträgt ab dem 01.01.2023:
a. Für aktive Mitglieder
Einzelmitgliedschaft (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 50,- €
Familien (2 Erwachsene und 1 Jugendlicher; jeder weitere 10,- €): 100,- €
Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder: 80,- €
b. Für passive Mitglieder
Einzelmitgliedschaft (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 30,-€
Familien (2 Erwachsene und 1 Jugendlicher; jeder weitere 10,-€): 70,-€
Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder: 50,-€
c. Für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr): 25,-€
3. Die Beiträge werden jeweils zum 01.03. eines Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein
hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.
Findet unterjährig ein Wechsel der Mitgliedschaft statt, werden die Mehr- oder Minderbeträge mit
den Mitgliedbeiträgen des Folgejahres verrechnet.
4. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung
von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Trainingskarten für Vereinsexterne
Der Verein bietet Trainingsmöglichkeiten für Vereinsexterne an. Das Angebot bietet 10 Trainingsein-
heiten zu einem Kostendeckungssatz je 8,- €/Einheit an und kann nur als „10er-Karte“ erworben wer-
den.
Für die Welpenschule bieten wir den Hunden von der 8. Lebenswoche bis zum 8. Monat ein 6-mona-
tiges Trainingsangebot, mit mindestens 10 Einheiten an, welches ebenfalls zu einem Kostendeckungs-
satz für 80,- € erworben werden kann.
6. Alle aktiven Mitglieder müssen jährlich 15 Stunden Arbeit zum Erhalt und / oder zur Pflege der ver-
einseigenen Einrichtungen und Anlagen erbringen. Wird die Anzahl der Arbeitsstunden nicht erfüllt,
erhebt der Verein pro nicht geleisteter Stunde 5,-€. Der eventuell fällig werdende Betrag wird per Last-
schrifteinzug am 15.03. des Folgejahres abgebucht.
7. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der
Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Jahreshauptversammlung
vorzulegen.
Beschlossen am 02.04.2022 auf der JHV
Platzordnung geltend ab dem 02.04.2022
Die Platzordnung regelt alle Belange der vereinseigenen Einrichtungen des VdH
Malsch inklusive des Wirtschaftsbetriebs und wird mit Betreten des Platzes
anerkannt.
Artikel 1
Zutrittsberechtigung
Zutrittsberechtigt sind:
alle ordentlichen Mitglieder des VdH Malsch sowie deren Gäste;
alle anderen Personen mit und ohne Hund zur Vorbereitung und Durchführung von
Wettkämpfen, zur Teilnahme an dem Welpentreffen und zur Teilnahme an
Erziehungskursen sowie allen anderen Aktivitäten mit Genehmigung des jeweiligen
Übungsleiters.
Voraussetzung für das Betreten der Anlage mit Hund und die Teilnahme an
Übungsstunden ist:
Der Hund besitzt einen ausreichenden, gültigen Impfschutz.
Eine gültige Tierhaftpflichtversicherung besteht.
Artikel 2
Übungsstunden
Gemäß Aushang :
Bei Bedarf können zusätzliche Übungsstunden an den derzeit
noch übungsstundenfreien Tagen in Absprache mit den Übungsleitern
durchgeführt werden.
Sonstige zusätzliche Übungsstunden bedürfen der Absprache zwischen
den Hundeführern und den zuständigen Übungsleitern.
Artikel 3
Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten der Übungsleiter
Die Übungsleiter der jeweiligen Sparte oder Sportart bzw. deren Vertreter haben
folgende Rechte und Pflichten:
- Koordination des Übungsbetriebs & Selbstständiges Mitwirken
- Koordination Auf & Abbau
- Verantwortlich für die Durchführung der Übungsstunden und individuelle
Förderung der Teilnehmer
- Förderung des Teamgeistes
- Kontrolle der Impfausweise
Den Anweisungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. Hundesportler können bei
ungebührlichem Verhalten des Platzes verwiesen werden (eine Meldung an die
Vereinsleitung hat in solchen Fällen so bald wie möglich zu erfolgen). Persönliche
Absprachen zwischen Hundeführer und Übungsleitern sind jederzeit möglich.
Artikel 4
Übungsgerät
Die jeweiligen Übungsleiter müssen dafür Sorge trage, dass die Geräte zur
Durchführung von Übungsstunden so aufgestellt werden, dass ein reibungsloser
Übungsbetrieb gewährleistet ist. Ist das Verstellen von Übungsgeräten erforderlich,
so ist die jeweilige Sportgruppe mit ihrem Übungsleiter für das Zurückstellen der
Übungsgeräte an den ursprünglichen Platz verantwortlich. Nach Beendigung der
Übungsstunde ist das nicht auf dem Platz benötigte Übungsmaterial unter
Beteiligung aller Übungsstundenteilnehmer wieder in den dafür vorgesehenen
Container einzuräumen. Die Übungsgeräte sind von allen Nutzern tunlichst pfleglich
zu behandeln.
Um ein reibungsloses Mähen gewährleisten zu können müssen die
Übungsgegenstände, die sich auf dem Platzgelände befinden, so aufgebaut werden,
dass der Mähroboter seine Arbeit erledigen kann. Nach jeder Übungsstunde ist dies
zu kontrollieren und sicherzustellen.
Die Verwendung von Ausbildungsmitteln und die Anwendung von
Ausbildungsmethoden, die gemäß dem Tierschutzgesetz und dem Verband für das
deutsche Hundewesen AZG (allgemeine Zucht und Gebrauchshunde) verboten
sind, ist auf der Platzanlage des VdH Malsch ebenfalls nicht gestattet.
Artikel 5
Verhalten der Hundeführer
Das Verhalten der Hundeführer richtet sich in erster Linie nach fairen und sportlichen
Gesichtspunkten. Konstruktive Kritik ist immer erwünscht. Den Anweisungen der
Übungsleiter ist Folge zu leisten.
Vor Betreten des Platzes ist der Hund auslaufen zu lassen. Sollte sich ein Hund doch
einmal auf dem Platz lösen, ist der Hundeführer für die Reinigung
verantwortlich. Hunde sind generell außerhalb des Vereinsgebäudes an der Leine zu
führen. Unverträgliche Hunde müssen einen Maulkorb tragen.
Hundeführer mit läufigen Hündinnen benötigen zur Teilnahme an Übungsstunden
die Genehmigung des Übungsleiters.
Kindern von Mitgliedern, Gästen und Hundeführern ist der Aufenthalt auf dem
Übungsgelände nur bei Pausen bzw. bei Genehmigung durch den Übungsleiter
gestattet.
Artikel 6
Pflege der Platzanlage
Die Pflege der Platzanlage obliegt allen Mitgliedern und dem Platzwart. Dies umfasst
unter anderem:
- Rasen mähen
- Unkraut jäten
- Rasenkanten säubern
- Instandsetzung von Übungsgeräten
- Schaffung neuer Übungsgeräte
Übungsgerät, das zum Rasen mähen verstellt werden muss, ist durch die
Sportgruppe, die dieses Gerät für ihre Übungsstunde benötigt, wieder an seinen
Platz zu stellen und Sorge zu tragen, dass der Mähroboter seine Aufgabe erledigen
kann. Termine für zusätzliche Arbeiten an der Platzanlage werden durch die
Vereinsleitung rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Die Mitglieder können
ihre geleisteten Arbeitsstunden in dem im Vereinsheim ausgehängten Stundenplan
eintragen und vom jeweiligen Übungsleiter gegenzeichnen lassen. Alle Mitglieder
sind angehalten sich zahlreich an solchen Arbeiten zu beteiligen.
Pflege des Vereinsheims
Die Pflege des Vereinsheims obliegt allen Mitgliedern. Dies umfasst:
- Reinigen des Bodens, der Küche, der Toilette ect.
- Auffüllen der Getränke und Kontrolle der Lebensmittel
Die Mitglieder können ihre geleisteten Arbeitsstunden in dem im Vereinsheim
ausgehängten Stundenplan eintragen und vom jeweiligen Übungsleiter
gegenzeichnen lassen. Alle Mitglieder sind angehalten sich zahlreich an solchen
Arbeiten zu beteiligen.
Der Vorstand
Beschlossen am 02.04.2022 auf der JHV
Impressum/ Satzung / MASTERDOG-die Futterexperten / Sporthund Bestellung
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